Satzung der Modellbahngruppe Endersbach e. V.


Nachfolgend finden Sie die Satzung der Modellbahngruppe Endersbach e. V..
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Satzung der Modellbahngruppe Endersbach



§ 1 Name und Sitz der Gruppe
(1) Der Verein führt den Namen Modellbahngruppe Endersbach.
(2) Sitz des Vereins ist Weinstadt.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Baus und Betriebs von Eisenbahnmodellen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen
- Bau und Betrieb von gemeinschaftlichen Modelleisenbahnanlagen
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener Fahrzeugmodelle und bei der Erstellung eigener Anlagen
- Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedseigener Modelle und Anlagen
- Bildung und Förderung der Jugend
- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher und ähnlicher Zielsetzung
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Zulassung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende erfolgen.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
c) durch Tod einer natürlichen Person oder durch Liquidation einer Personen-gesellschaft oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitrags-ordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) den gemäß § 5 zu leistenden Beitrag zu zahlen,
b) den Verein zur Erreichung seines Zwecks gemäß § 3 Absatz 2 zu unterstützen, insbesondere bei den durchzuführenden Ausstellungen mitzuwirken.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsprüfer

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts und des Kassenberichts.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
f) Satzungsänderung
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tages-ordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit Begründung schriftlich oder per E-Mail mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
(7) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) mindestens einem, höchstens drei Beisitzer
(2) Als Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszu-führen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und - vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung – über den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung – von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung - von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(8) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(9) Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes und deren Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Barauslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.

§ 10 Der Rechnungsprüfer
(1) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Finanzverwaltung des Vereins obliegt einem Rechnungsprüfer.
(2) Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung mindestens jährlich Bericht.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Baus und Betriebs von Eisenbahnmodellen.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 22.04.2016 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.